Nachweispflicht für Tätige aus dem Sport im Zusammenhang mit dem Masernschutzgesetz


Mit dem Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 1.3.2020 in Kraft getreten ist, einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Masern zu gewährleisten, gibt es auch eine Nachweispflicht für Tätige aus dem Sport. Diese gilt für ehren- oder hauptamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende aus Sportvereinen/-verbänden, wenn sie an Schulen oder Kindertagesstätten tätig werden. 

Nähere Informationen gibt die Deutsche Sportjugend auf ihrer Homepage unter Informationen zum Masernschutzgesetz
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